• Autor: Franz Neumeier
  • Datum: 2. Dezember 2011
  • Kategorie: allgemeines

Pressemitteilung übernehmen = Abmahngefahr

Darf man Pressemitteilungen von Unternehmen einfach übernehmen und beispielsweise als eigenen News-Beitrag veröffentlichen? Viele Websites, Portale und Blogs tun das. Und die Unternehmen, die die Pressemitteilungen verschicken haben natürlich nichts dagegen. Journalistisch ist es dagegen zumindest fragwürdig, ungeprüft Original-Texte aus Pressemitteilungen zu übernehmen. Genau genommen ist es sogar ein absolutes „no-go“, aber selbst renommierte Tageszeitungen machen es inzwischen immer häufiger. Dass die Übernahme von Pressemitteilungen als redaktionellen Content aber auch ordentlich ins Auge gehen kann, zeigt ein Urteil des LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 329/11) in einem Eilverfahren, aber mit mündlicher Verhandlung.

Den genauen Sachverhalt muss ich hier nicht wiederholen, das kann man dort nachlesen. Letztlich ging es um die Frage, ob man werbliche Texte (das Gericht stuft auch Pressemitteilungen u.U. als „werblich“ ein!), sogar schon beim Anteasern auf der Startseite als Werbung kennkeichnen muss – und zwar selbst dann, wenn es sich wirklich um „nur übernommene“ Pressemitteilungen handelt und man dafür als Websitebetreiber kein Geld bekommt. Angriffspunkt für eine Abmahnung ist hier das Wettbewerbsrecht. Es trifft also kommerziell ausgerichtete Websites, sprich: Website, die Geld verdienen, und sei es nur mit ein paar Google-Adsense-Anzeigen und Affiliate-Links.

Interessant sind vor allem die letzten vier Absätze des Urteilstextes: Das Gericht sieht nämlich nicht prinzipiell jede Übernahmen von Pressemitteilungen als wettbewerbsrechtlich problematisch an, sondern zielt auf solche Texte, die eher werblichen Charakter haben (was objektiv überaus schwierig zu beurteilen ist) und lediglich – ohne ausreichenden und nachvollziehbaren redaktionellen Anlass – nur ein einziges Produkt positiv herausstellen (schon leichter zu beurteilen, aber immer noch mit viel Grauzone).

Interessant ist aber auch, dass sich das Gericht ganz besonders daran stört, dass diese eher werblichen Beiträge (=Pressemitteilungen) zwischen anderen, viel redaktioneller-journalistischer gearteten Beiträgen gleichwertig präsentiert werden. Das trage besonders zur Irreführung des Lesers bei. Ein Hinweis am Ende des Textes, dass es sich bei dem Text um eine Pressemitteilung handelt, reicht dem Gericht nicht – schließlich habe der Leser den Text da bereits ahnungslos gelesen und sei schon quasi in die Falle getappt.

Was heißt das also für Copy & Paste von Pressemitteilungen beispielsweise in Blogs? Die Grenze zum Wettbewerbsverstoß sind fließend und nicht wirklich genau definierbar. Deshalb schwebt eigentlich immer das Damokles-Schwert der (erfolgreichen) Abmahnung über Websites, die sich nicht die Mühe machen, Content selbst zu recherchieren, zu beurteilen, auszuwählen und letztlich in eigene Worte gefasst zu publizieren, sondern einfach nur Pressemitteilungen kopieren.

Das Abmahnrisiko ist bei Copy&Paste von Pressemitteilungen immer präsent, weil es sein könnte, dass ein Gericht findet, dass die Grenze zur Schleichwerbung bei einzelnen Beträgen überschritten ist.

Abgesehen davon – und da kommt natürlich der Journalist in mir durch – kann man’s doch auch gleich ganz sein lassen, wenn man eh‘ nur Pressemitteilungen kopiert. Welchen Mehrwert für die Welt schafft man damit? Ein wenig selbst recherchieren, mit zusätzlichen Informationen und Hintergründen anreichern, das gemeldete in Relation zu beispielsweise ähnlichen Produkten anderer Hersteller setzen bringt doch erst das, was einen Beitrag für die Leser lesenswert macht. Und wenn eine Pressemitteilung in Wirklichkeit nur heiße Luft oder der Inhalt reichlich irrelevant ist, dann fällt das Thema halt auch mal ganz unter den Tisch …

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6 Kommentare zu “Pressemitteilung übernehmen = Abmahngefahr”


  1. Manuel Rowinski
    on Dez 6th, 2011
    @ 13:09

    Gut zu wissen! Ich würde zwar nicht auf die Idee kommen und Pressemeldungen 1:1 übernehmen, aber ich fände es schon ziemlich hart dafür eine Abmahnung zu kassieren. Wobei die Begründung mit der Schleichwerbung durchaus Sinn macht. Die meisten Pressemeldungen, insbesondere der großen Hersteller, sind ja voll mit Lobhudelei für die eigenen Produkte. Etwas Objektivität sollte man da schon an den Tag legen, wenn man solche Quellen verwertet.


  2. Tobi
    on Dez 10th, 2011
    @ 19:44

    Hätte nicht gedacht dass dies ein Grund für eine Abmahnung ist. Da ja eigentlich PM genau dazu da sind dass sie verbreitet werden …


  3. Franz
    on Dez 11th, 2011
    @ 10:28

    @Tobi: Aus Sicht der Unternehmen ist das Ziel natürlich, die PMs zu verbreiten – aber das ist ja genau der Punkt: Die PMs erfüllen dann einen Marketing-/Werbe-Zweck. Wenn eine „neutrale“ Website/Blog diese PM einfach wörtlich übernimmt und damit seinen Lesern mehr oder weniger implizie „objektive Information“ vorgaukelt, spiegelt er falsche Tatsachen vor. Das Urteil verdammt ja auch nicht jegliche PMs, sondern nur diejenigen, die inhaltlich recht werblich sind. Insofern eigentlich ein sehr logisches und – wie ich persönlich finde – höchst sinnvolles und überfälliges Urteil.


  4. Der Vogtländer
    on Feb 17th, 2012
    @ 14:39

    Ui, danke für den Hinweis bzw. den Beitrag. Wir werden da mal unsere Vorgehensweise mit PM überprüfen!


  5. Red
    on Feb 29th, 2012
    @ 22:00

    Ja, ich finde dieses Urteil auch richtig und logisch. Wenn man einen Artikel übernehmen möchte, hat man die Möglichkeit den Autor zu fragen, ob man das darf.


  6. Franz
    on Mrz 1st, 2012
    @ 8:15

    @Red: Ich glaube, das hast Du falsch verstanden: Pressemitteilungen werden von Unternehmen explizit zu dem Zweck herausgegben, dass sie möglichst weit verbreitet werden. Das Übenehmen von Pressemitteilungen ist vom Urheber also zweifelsfrei genehmigt. Worum es geht ist, dass derjenige, der die Pressemitteilungen übernimmt nicht so tun darf, als sei der Text von ihm recherchiert und geschrieben – weil das seine Leser darüber hinwegtäuscht, dass es im weiteren Sinne ein Werbetext ist. Werbung und redaktionelle Texte müssen getrennt sein und Werbung muss als solche gekennzeichnet sein (unabhängig davon, ob die Werbung bezahlt ist oder nicht). Sprich: Der Leser muss aus jurisitscher Sicht und sollte aus moralischer Sicht über die Tatsache informiert werden, dass er gerade eine Pressemitteilung eines Unternehmens liest.

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